- Vermögensarten
- Begriff des Bewertungsgesetzes. Zu unterscheiden sind: (1) ⇡ Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33–67, § 31 BewG), (2) ⇡ Grundvermögen (§§ 68–94, § 31 BewG) und (3) ⇡ Betriebsvermögen (§§ 95–109, §§ 138 ff., § 31 BewG).- Die Abgrenzung hat Bedeutung: (1) Für die Frage, ob eine gesonderte Wertfeststellung, d.h. Einheitsbewertung (⇡ Einheitswert), erforderlich ist oder ob der Wert im Zuge des Steuerveranlagungsverfahrens ermittelt wird; (2) für den Umfang einer ⇡ wirtschaftlichen Einheit, wobei Zusammenfassungen nur möglich sind, wenn die zugehörigen Wirtschaftsgüter zu derselben V. gehören; (3) für die Anwendung der ⇡ Bewertungsmaßstäbe, die für die einzelnen V. unterschiedlich sind; (4) für den Abzug von Schulden, die mit der V. im Zusammenhang stehen (⇡ Betriebsschulden, ⇡ Schulden).- Beim ⇡ Grundbesitz kommt die Einordnung zur Land- und Forstwirtschaft, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen in Betracht; im letzten Fall wird das Grundstück ⇡ Betriebsgrundstück und Bewertungsgegenstand im Rahmen der Erfassung des ⇡ Betriebsvermögens.
Lexikon der Economics. 2013.